Kfz Schaden und Kfz Unfall
Endlich Feierabend und ab nach Hause und denken sicherlich nicht an einem möglichen Kfz Schaden. Denn beim Anblick des Schneematsches auf den Straßen wächst Ihre Vorfreude auf den kommenden Urlaub im warmen Süden. An einem Zebrastreifen steht plötzlich ein Kind, Sie müssen bremsen. Dann quietschende Reifen hinter Ihnen und ein dumpfer Aufprall. Der Blick in den Rückspiegel bestätigt Ihre Befürchtung. Auch das noch, so kurz vor dem lang ersehnten Urlaub. Ihre gesamte Heckpartie ist durch den Auffahrunfall beschädigt. Was tun in solch einer Situation? Natürlich hoffen Sie, niemals einen Kfz-Unfall oder einen Sachschaden an Ihrem Kfz zuhaben. Falls es doch mal passiert, möchten wir Ihnen hier einige Hinweise und Tipps geben.

Denn in Deutschland ereignen sich jährlich um oder über 4 Millionen Verkehrsunfälle. Nach Angaben des GdV verursacht jeder Autofahrer statistisch gesehen alle zwölf Jahre einen Kfz-Haftpflichtschaden. Neben der evtl. Unfallstellenabsicherung mit Warndreieck aufstellen, Anziehen der Warnweste auch aller Mitfahrer und dem Anstellen der Warnblinkanlage sollte nun evtl. Verletzten geholfen werden. Bei geringfügigen Schäden ist darauf zu achten, dass der Verkehr nicht behindert wird. Dass Sie sich nicht von der Unfallstelle unerlaubt entfernen dürfen, versteht sich von selbst und kostet neben den strafrechtlichen Konsequenzen i.d. Regel den Versicherungsschutz bzw. eine vereinbarte Vertragsstrafe. Dazu weitere Info unter Hinweise zur Fahrerflucht und Unfallflucht.
Nach Kfz Schaden Unfallstelle absichern
- Warnblinker anmachen
- Warndreieck aufstellen
- Die Fahrbahn an der Unfallstelle so schnell als möglich wieder freimachen.
Kfz Schaden Meldung beim Versicherer
Über die Vanity-Telefonnummer 0800 6683663 (0800 NOTFON D) können Sie direkt einen Notruf an die Kfz-Versicherer senden. Die GDV Dienstleistungs GmbH Hamburg gibt Ihnen als Anrufer bei Angabe des Kennzeichens verbindet Sie gleich mit dem Schadenstelefon des Versicherers des Schädigers, bzw. gibt Ihren den Versicherer unter Nennung der Versicherungsscheinnummer bekannt. Der Versicherer ist somit informiert. Sie müssen somit nicht warten, bis der Schädiger den Kfz Schaden gemeldet hat. Unser MaklerTipp: Sie haben natürlich für die Durchsetzung Ihrer Rechte Anrecht auf einen eigenen Anwalt. Auch weitergehende Schadenersatzansprüche wie Wertminderung, Mietwagenersatz oder Schmerzensgeld werden möglicherweise nicht freiwillig von der “Schädigerseite” angeboten. Sie sollten daher diese Telefonnummer nur nutzen, um die Versicherung des Schädigers festzustellen. Einen kleinen Film dazu hier. Den Flyer Zentralruf gibt hier. Bei Unfällen mit Verletzten immer die 112 wählen. Diese Nummer gilt europaweit. Fotografieren Sie sofort alle beteiligten Kfz möglichst noch in der Unfallposition bzw. die Schäden an Ihrem Kfz. Ist dies in der Unfallposition nicht möglich, markieren Sie die Unfallstellung der Kfz. Halten Sie auch wichtige äußere Umstände (z.B. Verkehrszeichen, Bremsspuren, Fahrbahnmarkierungen, Splitter) möglichst fest und verändern sie vor dem Eintreffen der Polizei nichts. Füllen Sie den Europäischen Unfallbericht gemeinsam mit allen Unfallbeteiligten und Zeugen aus. Notieren Sie die genauen Personalien, natürlich die Kennzeichen und die “gegnerische” Versicherungsgesellschaft incl. Versicherungsscheinnummer. Sollten Sie diesen Europäischen Unfallbericht o.ä. beim Kfz Schaden nicht dabei haben, fertigen Sie ein Protokoll bzw. eine Dokumentation an. Das “Unfallprotokoll” sollte vom Kfz schaden mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners
- Namen und Adressen der beteiligten Fahrer
- Ort und Zeit des Unfalles
- Namen und Adressen von Zeugen
- Fotos vom eigenen und vom gegnerischen Fahrzeugschaden
Erkennen Sie auf keinen Fall Ansprüche der/des Geschädigten an oder befriedigen diese. Schadensformulare und weitere Hinweise finden Sie in unserem Downloadbereich. (elektronische / internetgestützte Schadenmeldung) Unbedingt die Polizei verständigen sollten Sie bei Kfz-Schäden über 1.000 EUR, Diebstahl Ihres Kfz oder von Kfz-Teilen, bei Vandalismusschäden, bei Brand und Kollision mit Wildtieren. Für letzteres benötigen Sie i.d. Regel eine Bescheinigung vom Förster oder der Polizei, um den Schaden bei der Teilkasko-Versicherung geltend zu machen.
Kfz Schaden und Versicherung des Schadenverursachers nicht bekannt?
Sollte Ihnen die “gegnerische” Gesellschaft des Schadenverursachers nicht bekannt sein, können Sie diese über diesen Link kontaktieren. Auch für einige EU-Länder wie Österreich, Tschechien, Estland und Slowenien ist ebenfalls eine direkte Abfrage des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers über die deutsche Internetseite möglich. Für die Länder Dänemarks und die Schweiz ist jedoch die Kenntnis Ihre Kenntnis der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherer nötig.
Unfallverursacher / Unfall mit einem Kfz aus dem Ausland
Ist das „gegnerische“ Kfz im Ausland zugelassen, fragen Sie nach der Grünen Versicherungskarte. Tipps erhalten Sie auch direkt beim “Büro Grüne Karte e.V“.
Unfall mit einem nicht versicherten Kfz oder bei Unfallflucht
Können Sie die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht feststellen, weil der sich bspw. unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde oder wenn das unfallverursachende Kfz nicht versichert war, können Sie sich an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall 1 in 20095 Hamburg wenden. Hier ist unter bestimmten Voraussetzungen eine „Schadensbeteiligung“ über den Entschädigungsfonds möglich. Bei Unfallflucht ersetzt der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. jedoch auf keinen Fall Schäden an Ihrem Kfz.
Vorsicht Unfallhelfer
Haben Sie gesundes Misstrauen gegen alle, die Ihnen schon an der Unfallstelle scheinbar kostenlos alle Sorgen um Ihren Schaden und angeblichen Streit mit Versicherer, Werkstatt etc. abnehmen wollen. Sie sollten auch nichts (Verträge, Vollmachten etc.) voreilig unterschreiben, da Sie unter Umständen die oft überhöhten Kosten dieser Unfallhelfer selbst tragen müssen. Der “Notfon” Anschluss 0800 6683663 kann Ihnen ebenfalls helfen, Servicepartner wie Abschleppunternehmen und Werkstatt zu vermitteln.
Abrechnung eines Kfz-Haftpflichtschadens?
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie als Geschädigter Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens. Sie müssen nicht warten, bis der Unfallverursacher den Schaden gemeldet hat, sie können direkt mit dem „gegnerischen“ Versicherer Kontakt aufnehmen. Ihnen bleibt es daher grundsätzlich überlassen, ob und wie Sie Ihren Schaden reparieren lassen. Jedoch sind Sie durch gesetzliche Begebenheiten und höchstrichterliche Rechtsprechung in gewissen Grenzen eingeschränkt. Dies betrifft häufig die Regulierung bei einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden oder die Mietwagennutzung. Daher ist für den juristisch unversierten Geschädigten oft eine Rücksprache mit dem eigenen Anwalt unerlässlich.
Was wird bei Kfz Schaden ersetzt?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt dem Geschädigten
- die Reparaturkosten und ggf. Wertminderung,
- bei Totalschaden den Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, wobei der Restwert des Unfallfahrzeugs von der Erstattungssumme abgezogen wird,
- den Nutzungsausfall oder die Mietwagenkosten,
- An- und Abmeldekosten und ggf. Entsorgung,
- Heilungskosten und Folgekosten
- sowie evtl. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und ggf. Haushaltsführungskosten (Haushaltsführungsschaden),
- Begräbniskosten und Rechtsanwaltskosten, sollten Sie diesen zur Durchsetzung Ihrer Rechte benötigen.
Spätestens dann macht sich eine Rechtsschutzversicherung bezahlt. Wählen Sie eine Abrechnung nach Gutachten, werden einzelne o.a. Entschädigungen ggf. nur erstattet, wenn Sie die Reparatur fachgerecht durch Gutachter oder ggf. durch Bilder nachweisen können.
Wie lange darf sich der Versicherer mit der Regulierung Zeit lassen?
Sicherlich ist jeder Schadenfall individuell zu betrachten. Jedoch wird den Versicherern durch die Rechtsprechung eine Regulierungsdauer von 4-6 Wochen zugestanden. Jedoch entlastet es den Versicherer gemäß mehrerer Urteile nicht, wenn er die Ermittlungsakte noch nicht einsehen konnte.
[su_heading size=”16″]Interessante Urteile[/su_heading]
- BGH 07.06.2011 VI ZR260/10 (Abtretung)
- BGH 13.02.2007 VI ZB39/06 (Nebenforderung)
- BGH 04.06.2006 X ZR80/05 (Vergütung)
- BGH 30.11.2004 VI ZR365/03 (Haftungsprivileg)
- BGH 01.04.2003 VI ZB54/02 (Privatgutachter)[/su_spoiler]
- BGH 11.11.2015 IV ZR426/14 (fiktive Abrechnung Vollkasko)
- BGH 02.06.2015 VI ZR387/14 (Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert)
- BGH 09.02.2013 VI ZR69/12 (Sozialabgaben)
- BGH 14.12.2010 VI ZR231/09 (fachgerechte Ausführung)
- BGH 02.03.2010 VI ZR144/09 (Unikat)
- BGH 18.11.2008 VI ZB22/08 (130%)
- BGH 17.10.2006 VI ZR249/05 (Wiederbeschaffungswert)
- BGH 15.02.2005 VI ZR70/04 (130%)
- BGH 17.05.2011 VI ZR142/10
- BGH 12.04.2011 VI ZR300/09
- BGH 22.2.2011 VI ZR333/09
- BGH 21.09.2010 VI ZR233/09
- BGH 15.06.2010 VI ZR232/09
- BGH 18.05.2010 VI ZR293/08
- BGH 04.03.2010 VI ZR6/09
- BGH 02.02.2010 VI ZR139/08
- BGH 02.02.2010 VI ZR7/09
- BGH 19.01.2010 VI ZR112/09
- BGH 10.03.2009 VI ZR211/08
- BGH 14.10.2008 VI ZR210/07
- BGH 14.10.2008 VI ZR308/07
- BGH 21.11.2007 XII ZR15/06
- BGH 27.09.2016 VI ZR 673/15 (Restwert)
- BGH 15.06.2010 VI ZR232/09 (Restwert)
- BGH 02.03.2010 VI ZR144/09 (Unikat)
- BGH 13.10.2009 VI ZR318/08 (regionaler Markt)
- BGH 03.03.2009 VI ZR100/08 (Bruttoreparaturkosten)
- BGH 18.11.2008 VI ZB22/08 (130%)
- BGH 22.04.08 VI ZR237/07 (130%)
- BGH 12.07.2005 VI ZR132/04 (Restwertbetrag)
- BGH 15.02.2005 VI ZR70/04 (130%)
- BGH 04.03.2015 IV ZR 128/14 (Unfall Zugfahrzeug Anhänger)
- BGH 19.12.2012 IV ZR 21/11 (Schaden ziehenden und gezogenen Kfz)
- BGH 21.11.2012 IV ZR 97/11 (Unfallflucht)
- BGH 11.01.2012 IV ZR 251/10 (Leistungskürzung Trunkenheitsfahrt)
- BGH 29.11.2011 VI ZR 201 10 (Unfallmanipulation)
- BGH 06.07.2011 IV ZR 108 07 (Falsche Schlüsselangabe)
- BGH 22.06.2011 IV ZR 225/10 (Leistungskürzung Trunkenheitsfahrt)
- BGH 09.06.2009 VI ZR110/08 (Neupreisentschädigung)
- BGH 10.3.2009 VI ZR211/08 (Nutzungsausfallentschädigung)
- BGH 03.02.2009 VI ZR183/08 (Haushaltsführungsschaden)
- BGH 09.05.2006 VI ZR225/05 (Mehrwertsteuererstattung ohne Ersatzbeschaffung)
- BGH 25.01.2005 VI ZR112/04 (Nutzungsausfallentschädigung)
- BGH 23.11.2004 VI ZR357/03 (Nutzungsausfallentschädigung)
[su_heading size=”16″]Verwandte Themen[/su_heading]
Fiktive Abrechnung Kfz Vollkaskoversicherung
Kfz Unfall bei Massenkarambolage oder Massenunfall
Unfallflucht und Fahrerflucht
Nachhaftung und Ruheversicherung
Betriebsgefahr bei abgemeldeten Kfz
Havarie, Fährunglück, Kfz Schaden
Kulanz: Darf Ihr Versicherer bei der Schadenregulierung kulant sein?
Ablauf Versicherungsschaden Rechtsschutz
Abrechnung eines Kfz-Kaskoschadens
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung ist für Schadenzahlung an den Geschädigten da, wenn Sie einen Kfz Schaden durch Unfall verursacht haben. Für Ihr eigenes Kfz ist die Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung zuständig. Welchen Schutz bieten die freiwilligen Sachversicherungen fürs Auto genau und wer braucht sie? Die Kaskoversicherung umfasst die Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeuges und seiner Teile und unterscheidet in Teilkasko– und Vollkasko-Schäden. Für die Fahrzeugteile besteht i.d.Regel aber nur dann Versicherungsschutz, wenn diese unter Verschluss verwahrt oder an dem Fahrzeug befestigt sind. Welche Fahrzeug- und Zubehörteile im Einzelnen prämienfrei oder gegen Prämienzuschlag mitversichert sind, ergibt sich aus den jeweilig gültigen AKB Ihres Versicherers (sogenannte Teileliste). Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. Bei dem sogenannten Werkstattarif wird häufig ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, wenn der Versicherungsnehmer die vorgeschlagene Werkstatt zur Reparatur nutzt.
Anspruch auf Gutachter?
Die Bestellung eines Gutachters ist allein Sache des Versicherers. Manche Versicherer verzichten sogar bei Schäden bis 5.000 EUR auf einen Gutachter und nehmen den Kostenvoranschlag als Abrechnungsbasis. Daher sollten Sie die Entscheidung des Versicherers abwarten. Ob Sie dann den Schaden reparieren lassen oder gegen Gutachten abrechnen lassen wollen, bleibt Ihnen überlassen. Sollten Sie gegen Gutachten abrechnen lassen, dann steht Ihnen jedoch keine Erstattung der Mehrwertsteuer zu. Auch ist das Verhältnis Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten zu beachten und kann zu Kürzungen führen. Ist jedoch bei einem weiteren Schadenfall der “Erstschaden” trotz Erstattung durch Versicherung noch nicht repariert, müssen Sie ggf. bei einem weiteren Schadensereignis genau vortragen und beweisen, welche Schäden neu eingetreten sind. Nach einem Urteil des Amtsgericht München (14.4.2011 Az.271 C 10327/10) sind nämlich nur diese zu ersetzen. Manche Versicherer bieten bei Nutzung einer ausgewählten Werkstatt des Versicherers auch einen Leihwagen während der Reparatur sowie Reinigungskosten und ggf. weitere Assistanceleistungen an.
Totalverlust und Neuwerterstattung
Bei Totalverlust durch Diebstahl oder Reparaturkosten von mindestens 80% des Neupreises gibt es bei Ihrem Pkw in den ersten 6 Monaten (günstige Basistarife ggf. nur 3 Monate) nach Erstzulassung nicht den Wiederbeschaffungswert, sondern den Neuwert abzgl. Rabatte und dem Restwert. Die Frist ist bei leistungsstarken Gesellschaften bis auf 24 Monaten ausweitbar. I.d. Regel ist diese Neuwerterstattung an den Erstbesitz gekoppelt. Bei „Tageszulassung“ gilt diese Klausel i.d. Regel schon nicht mehr. Ggf. greift bei einigen Versicherern dann wenigstens die Kaufpreisentschädigung.
Besonderheit Glasbruchschäden
Bei Glasbruchschäden sollten Sie zuerst Ihren Versicherer kontaktieren: Denn viele Versicherer haben Rahmenabkommen mit “Glasbruchwerkstätten” geschlossen, sodass Ihnen ggf. ein möglicher Selbstbehalt erlassen wird und / oder weitere kostenfreie Zusatzleistungen angeboten werden. Da es sich bei Glasbruchschäden um Teilkasko-Schäden handelt, findet keine Zurückstufung Ihrer SF-Klasse (im Volksmund oft Prozente genannt) statt.
Marderbissschäden und Tierbissschäden
Bei Marderbissschäden erstreckt sich der Versicherungsschutz auf durch Marderbiss verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten Ihres Kfz (abweichend ggf. Mietwagen, Taxen und Selbstfahrvermietfahrzeugen). Folgeschäden am versicherten Kfz wie bspw. Motorschaden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern Sie dies nicht zusätzlich beantragt haben. Auch hier handelt es sich um einen Teilkasko-Schaden.
Lackierung und Abzug “neu für alt”
Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug neu für alt gemacht. Für die ersten 3- 4 Jahre wird diese Kürzung je nach Versicherer nicht vorgenommen.
Schäden im Ausland
Wer Opfer eines Kfz Schaden durch Unfalls im europäischen Ausland ist, muss sich dank des Zentralrufes auch nicht mit Papierkrieg herumschlagen. Denn in der 4. EU-Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie wurde schon 2003 vereinbart, dass jeder Versicherer einen Schadenregulierungsbeauftragten in den wichtigsten europäischen Ländern (alle 25 EU-Staaten plus Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) benennen muss, der im Falle eines Unfalls bei der Kommunikation und einer schnellen Abwicklung behilflich ist. Den jeweiligen Beauftragten der gegnerischen Versicherung können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer 0180-25026 (pro Anruf 6 Cent aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Cent pro Minute aus den Mobilfunknetzen) erfragen. Somit hat natürlich auch Ihr Kfz Versicherer somit in den EU-Ländern einen deutschsprachigen Schadendienst. Sie können also einen selbst verschuldeten Unfall problemlos vor Ort melden und Ihren Unfallgegner an diese zuständige Stelle verweisen. Wichtig: In den osteuropäischen Ländern muss i.d. Regel die Polizei eingeschaltet werden. Sie können sonst mit dem beschädigten Kfz können Sie das Land ohne eine polizeiliche Bescheinigung bzgl. der Unfallbeteiligung sonst nicht mehr verlassen.
Unser Maklertipp: Grundsätzlich sollten Sie jedoch alle wichtigen Rufnummern von Polizei, über Ihren Versicherer, Ihren Rechtsschutzversicherer, ggf. Ihre Anwaltskanzlei bis zur Straßenwacht auf dem Handy speichern bzw. dabei haben. Zu Schäden mit Sommerreifen im Winter (Winterreifenpflicht) finden Sie hier weitere Informationen. Zu Kfz Schaden und Abwicklung über Ihre Rechtsschutzversicherung hier.
Quelle GdV